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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 3 WF 141/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620 c | |
ZPO § 621 g Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 141/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter am 21. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 1. August 2006 - 7 F 403/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 200,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Beschluss vom 12. September 2005 hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin und wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und vorhergehender Anhörung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung den Zugang der Antragstellerin zur ehelichen Wohnung geregelt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Der Beschluss ist dem Antragsgegner mit der Antragsschrift am 14. September 2005 zugestellt worden. Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist vor Zustellung zurückgenommen worden. Mit Beschluss vom 1. August 2006 hat das Amtsgericht die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat und mit der er beantragt, die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Er rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist unzulässig. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Beschwerderechtsweg nicht weiter gehen kann als der Hauptsacherechtszug. Ist gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel zulässig, so ist auch gegen die isolierte Kostenentscheidung keine Beschwerde gegeben (Zöller/Herget, ZPO, 25.Auflage § 99 Rn 6; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Auflage, § 21 a Rn 9). Danach ist hier eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. Die hier für die Kostenentscheidung maßgebliche Hauptsache ist die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung vom 12. September 2005. Diese ist nach §§ 621 g Satz 2, 620 c ZPO nicht anfechtbar. Damit ist auch die hierzu nachträglich ergangene Kostenentscheidung nicht anfechtbar.
Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wurde der Antragsgegner mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 6. September 2006, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsgegner hält an seiner sofortigen Beschwerde fest, wobei er in seiner Stellungnahme gemäß Schriftsatz vom 18. September 2006 verkennt, dass ihm ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung standen, sich gegen die erlassene einstweilige Anordnung zu wehren. Zwar war das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde aus den bereits genannten Gründen nicht statthaft, er hätte aber einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können (§§ 621 g Satz 2, 620 b ZPO). Dies hat er allerdings unterlassen.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren orientiert sich am Kosteninteresse.
Ende der Entscheidung
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